

Wer erbt und warum?
DIE
ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Doch wer erbt eigentlich in welchem Fall? Und was geschieht, wenn Erben nicht auffindbar sind oder bereits verstorben sind? Diese Seite liefert eine klare Übersicht über die Erbfolge, die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie praktische Tipps für unterschiedliche Szenarien.
Gesetzliche Erbfolge – Ein Überblick
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen – also kein Testament oder Erbvertrag – vorhanden ist. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und folgt einem klaren Ordnungsprinzip, das sich an der verwandtschaftlichen Nähe zur verstorbenen Person orientiert.
ORDNUNG DER ERBEN
Die Erbfolge unterteilt Angehörige in sogenannte Ordnungen:
1. Ordnung
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Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel).
2. Ordnung
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Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten / Neffen)
3. Ordnung
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Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins)
Ein Erbe aus einer höheren Ordnung schließt alle nachfolgenden Ordnungen aus. Innerhalb einer Ordnung erben nahe Verwandte vor entfernteren. Beispiel: Lebt ein Kind des Erblassers, sind Enkel ausgeschlossen. Gibt es mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen.

REPRÄSENTATION UND ERBFOLGE NACH STÄMMEN
Innerhalb eines Stammes (z. B. eines Kindes und seiner Nachkommen) gilt das Repräsentationsprinzip: Ein Nachkomme schließt seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Ist ein Kind des Erblassers verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle.
AUSSCHLUSS VON DER GESETZLICHEN ERBFOLGE
Personen, die enterbt wurden, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, haben aber ggf. Anspruch auf den Pflichtteil – eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
EHEGATTENERBRECHT
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist nicht Teil der Ordnungen, sondern erbt zusätzlich zu den Verwandten, wobei sich sein Erbteil nach dem Güterstand und der Erbenordnung richtet:
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z.B. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte 50 % (gesetzlicher Erbteil und pauschaler Zugewinnausgleich) neben Erben 1. Ordnung (z. B. Kindern).
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neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern beträgt der Anteil 75 %.
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Bei Gütertrennung hängt der Anteil von der Anzahl der Kinder ab.
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Bei einer Gütergemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil grundsätzlich 1/4, ohne pauschalen Zugewinnausgleich.




