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Junges Brautpaar steht auf einem Feld, blickt sich liebevoll an. Die Braut trägt ein weißes Spitzenkleid und hält einen Blumenstrauß, der Bräutigam trägt einen hellblauen Anzug mit Fliege.

Viele verheiratete Paare gehen davon aus, dass automatisch der Ehepartner alles erbt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Denn ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge – und da erbt der Ehepartner nie automatisch alles allein, sondern immer neben anderen Angehörigen wie Kindern oder Eltern.

Wie viel der überlebende Ehepartner erbt, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde:

GÜTERSTAND

BESCHREIBUNG

AUSWIRKUNGEN AUF DAS ERBE

ZUGEWINN-

GEMEINSCHAFT

Standard, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Jeder behält sein Vermögen, Zugewinn wird geteilt.

Ehepartner erhält zusätzlich zum Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich (insg. meist 50%). Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner 75%, wenn noch Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen leben.

GÜTERTRENNUNG

Vertraglich vereinbart, Vermögen bleibt vollständig getrennt.

Anteil des Ehepartners hängt von der Zahl der Kinder ab (z.B. 1/2 bei einem Kind, 1/3 bei zwei).

GÜTERGEMEINSCHAFT

Gemeinsames Vermögen; seltener Fall, muss vertraglich vereinbart werden.

Ehepartner erbt meist mehr, genaue Anteile hängen vom Vertrag und Erbenkonstellation ab.

Ohne Testament kann das zu echten Problemen führen – etwa wenn der überlebende Ehepartner plötzlich mit den Kindern oder Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft bildet und nicht allein über das Vermögen entscheiden kann.

Deshalb ist es für Ehepaare besonders wichtig, ein Testament oder einen Erbvertrag zu machen. Beliebt ist zum Beispiel das gemeinsame Testament (oft „Berliner Testament“ genannt), in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben sollen. Dieses Modell ist weit verbreitet, hat jedoch zur Folge, dass Kinder beim Tod des ersten Elternteils enterbt sind – sie können dann ihren Pflichtteil geltend machen.

Varianten von Testament und Erbvertrag

Einzeltestament

  • Von einer Person allein verfasst.

 

  • Kann jederzeit widerrufen werden.

Gemeinschaftliches Testament (z. B. Berliner Testament)

  • Von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam verfasst

  • Oft gegenseitige Alleinerbeneinsetzung mit Schlusserben (z. B. Kinder).

Erbvertrag

  • Vertraglich abgeschlossene Regelung mit einer oder mehreren Personen

  • Notariell beurkundet

  • Bereits zu Lebzeiten rechtlich bindend

  • Änderungen nur mit Zustimmung aller Vertragspartne

Egal, für welche Variante man sich entscheidet – wer verheiratet ist, sollte das Thema nicht aufschieben. Nur mit einer klaren Regelung lässt sich vermeiden, dass der Ehepartner später mit dem Erbe kämpfen muss.

Junges Paar sitzt gemeinsam auf einem Sofa in einem hellen Wohnzimmer und blickt konzentriert auf den Bildschirm eines Laptops. Die Frau hält einen Stift nachdenklich an die Lippen und hat ein Dokument in der Hand, während der Mann die Tastatur bedient. Im Hintergrund sind moderne Einrichtung und Tageslicht zu sehen. Die Szene vermittelt gemeinsames Planen oder Recherchieren, möglicherweise zu finanziellen oder organisatorischen Themen.

Warum ein passendes Testament in der Ehe unverzichtbar ist

Nahaufnahme eines schwarzen Füllfederhalters, der auf einem offiziellen Dokument mit roter Fadenbindung liegt. Im Hintergrund unscharf ein Holzstempel und eine Richterklammer.

Die häufigsten Fehler beim Verfassen eines Testaments und wie Sie diese vermeiden

Nahaufnahme einer Lupe, die auf einem alten Papierstapel mit vergilbten Dokumenten liegt. Eine Mappe oder ein Umschlag ist leicht geöffnet und vom Licht einer Lampe oder Sonnenstrahl beleuchtet. Die Szene wirkt geheimnisvoll und erinnert an Recherche, Archivarbeit oder Detektivarbeit.

Unterhaltsame, aber schockierende Einblicke ins Erben und Vererben

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