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Frau mit blondem Bob sitzt an einem runden Holztisch und arbeitet mit einem Stammbaum-Dokument. Vor ihr liegen ein weißer Laptop und mehrere geöffnete Fotoalben.

Wenn eine Person verstirbt und kein Testament hinterlässt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese regelt, wer das Vermögen der verstorbenen Person erhält. Die Erbfolge ist in verschiedene "Ordnungen" unterteilt, die nacheinander geprüft werden. Erben erster Ordnung sind dabei näher am Verstorbenen verwandt als Erben zweiter oder dritter Ordnung.

Ordnung ist alles: Die Bedeutung von Originalurkunden in der Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge müssen Erben oft nachweisen, wie sie mit der verstorbenen Person verwandt sind. Dazu sind Originalurkunden wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden entscheidend. Ohne diese Nachweise kann es schwierig sein, die Erbberechtigung festzustellen und den Anspruch auf das Erbe durchzusetzen. Es ist daher ratsam, alle wichtigen Familienurkunden sicher aufzubewahren, um den Erbgang klar und schnell nachweisen zu können.

Die Grundlagen: Erbfolge nach Stämmen und das Eintrittsrecht

Die gesetzliche Erbfolge basiert auf zwei zentralen Prinzipien:

Erbfolge nach Stämmen

  • Verwandte werden in sogenannte „Erbstämme“ unterteilt. Ein Stamm umfasst alle Nachkommen eines Verwandtschaftszweigs, wie beispielsweise die Kinder oder Geschwister des Verstorbenen. Jeder Stamm hat Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Erbes.

Eintritts- und Repräsentationsprinzip

  • Wenn ein Erbe bereits vor der verstorbenen Person gestorben ist, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und übernehmen den Erbteil. Dies gilt für alle Erben, die Kinder oder Enkel haben, die in der Erbfolge als „Stellvertreter“ für den Verstorbenen eintreten.

Beispiel:
Ein Mann hinterlässt zwei Söhne, von denen einer bereits verstorben ist. Der verstorbene Sohn hatte selbst zwei Kinder. Der noch lebende Sohn erbt die Hälfte, während die andere Hälfte auf die beiden Enkel verteilt wird.

Die Erbordnungen im Überblick

Die gesetzliche Erbfolge wird in verschiedene Erbordnungen unterteilt. Diese regeln, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist.

Erben erster Ordnung: Kinder und Kindeskinder

An erster Stelle in der Erbfolge stehen die Kinder und deren Nachkommen, also die Enkel. Diese erben zu gleichen Teilen.

Beispiel:
Eine Frau verstirbt und hinterlässt zwei Söhne. Jeder Sohn erbt die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Sohn bereits verstorben und hat selbst Kinder, geht der Erbteil dieses Sohnes an seine Kinder.

Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister 

Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, greift die zweite Erbordnung, zu der die Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen, gehören.

Beispiel:
Ein Mann stirbt kinderlos. Seine Eltern sind bereits verstorben, doch er hat drei Geschwister. Jedes Geschwisterkind erbt ein Drittel. Ist eines dieser Geschwister vorverstorben und hat Nachkommen, geht dessen Erbteil an diese Kinder

Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen 

Fehlen sowohl Erben der ersten als auch der zweiten Ordnung, tritt die dritte Erbordnung ein. Diese umfasst die Großeltern und deren Nachkommen – also die Tanten und Onkel des Verstorbenen. Das Erbe wird hälftig auf die väterliche und mütterliche Linie aufgeteilt.

Beispiel:
Eine Frau stirbt und hinterlässt keine Kinder oder Geschwister. Ihr Vater hatte vier Geschwister, ihre Mutter acht. Die Hälfte des Erbes geht an die Nachkommen der vier Geschwister väterlicherseits, die andere Hälfte an die mütterliche Seite.

Wenn keine Verwandten vorhanden sind: Das Fiskuserbrecht 

Gibt es keine Verwandten in den ersten drei Erbordnungen, geht das Erbe an den Staat (Fiskus). Doch sollte sich später ein Erbe finden, kann dieser innerhalb von 30 Jahren seinen Erbanspruch geltend machen.

Die gesetzliche Erbfolge bietet eine klare Struktur, wer wie viel vom Nachlass erhält, wenn kein Testament vorliegt. Damit Ihr Erbanspruch geltend gemacht werden kann, sollten Sie alle relevanten Urkunden gut aufbewahren, um Ihre Verwandtschaft zum Verstorbenen nachzuweisen.

Pflichtteil: Gesetzlicher Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige, auch bei Enterbung möglich, diesen zu erhalten.

Gesetzliche Erbfolge: Regelung, wer ohne Testament erbt – meist Ehepartner, Kinder, sonst entfernte Verwandte.

Enterbung: Ausschluss einer Person vom Erbe durch Testament oder Erbvertrag, Pflichtteil bleibt oft bestehen.

Nachlassverwalter: Üblicherweise vom Gericht bestellte Person zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, oft bei Schulden oder unklarer Erbfolge.

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