

Erbrecht
DIE GRÖSSTEN
IRRTÜMER
Das Thema Erben und Vererben ist voller Missverständnisse. In meiner täglichen Arbeit als Testamentsvollstrecker und Erbenermittler begegnen mir immer wieder Aussagen, die sich hartnäckig halten – obwohl sie schlicht falsch sind. Viele Menschen verlassen sich auf vermeintliches „Allgemeinwissen“, das sie aus Gesprächen, aus der Familie oder aus dem Internet aufgeschnappt haben. Doch gerade im Erbrecht können solche Irrtümer schnell zu Problemen führen – etwa wenn Fristen verpasst werden, Ansprüche falsch eingeschätzt werden oder Entscheidungen getroffen werden, die rechtliche Folgen haben. Hier sind einige der häufigsten Irrtümer, die mir immer wieder begegnen.
IRRTUM 1
Geschwister haben immer Anspruch auf den Pflichtteil
Das stimmt nicht. Geschwister gehören nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen.
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich:
-
Kinder
-
Enkelkinder
-
Ehepartner
-
Eltern des Verstorbenen (wenn keine Kinder vorhanden sind)
Geschwister können zwar unter Umständen gesetzliche Erben sein – aber ein Pflichtteilsrecht haben sie nicht.
IRRTUM 2
Wer lange zusammen gewohnt hat, hat automatisch ein Erbrecht
Auch das ist ein häufiger Irrtum. Ob Menschen zusammen gewohnt haben – egal ob fünf, zehn oder zwanzig Jahre – spielt für das Erbrecht keine Rolle.
Ein Erbrecht entsteht nur durch zwei Dinge:
-
durch die gesetzliche Erbfolge
-
oder durch ein Testament
Gemeinsames Wohnen allein begründet keinerlei erbrechtliche Ansprüche.
IRRTUM 3
Ein Erbe kann alleine über den Nachlass entscheiden
Gerade bei mehreren Erben führt diese Vorstellung oft zu Konflikten. Wenn mehrere Personen erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. In dieser Gemeinschaft müssen Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.
Ein einzelner Erbe kann daher normalerweise nicht alleine handeln – etwa:
-
Immobilien verkaufen
-
Vermögenswerte auflösen
-
über Nachlassgegenstände verfügen
Eine Ausnahme besteht nur bei Notmaßnahmen, zum Beispiel wenn ein Haus durch einen Sturmschaden gesichert werden muss.
IRRTUM 4
Man kann nur die Schulden ausschlagen und den Rest behalten
Viele Menschen glauben, sie könnten sich beim Erbe einfach die „guten Dinge“ herausnehmen. Das funktioniert nicht. Wer eine Erbschaft annimmt, übernimmt immer alles, was zum Nachlass gehört:
-
Vermögenswerte
-
aber auch Schulden
Man kann sich also nicht nur die Aktiva aussuchen und die Verbindlichkeiten ablehnen.
Wichtig ist außerdem: Wer eine Erbschaft eigentlich ausschlagen möchte, sollte sehr vorsichtig sein. Wenn man bereits Dinge aus dem Nachlass an sich nimmt, kann das rechtlich als Annahme der Erbschaft gewertet werden.
IRRTUM 5
Ein Testament hebt Pflichtteilsrechte automatisch auf
Auch dieser Irrtum ist weit verbreitet. Ein Testament kann zwar bestimmen, wer Erbe wird – aber es kann die gesetzlichen Pflichtteilsrechte in der Regel nicht einfach beseitigen.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch für bestimmte Angehörige. Selbst wenn jemand im Testament nicht bedacht wird, kann er dennoch seinen Pflichtteil verlangen.
Dieser Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht.
EIN TYPISCHES BEISPIEL
Ein Vater hat zwei Kinder und setzt in seinem Testament nur eines davon als Alleinerben ein. Das zweite Kind ist damit zwar enterbt, verliert aber nicht automatisch jeden Anspruch. Es kann seinen Pflichtteil verlangen – also die Hälfte dessen, was es nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.
WARUM IRRTÜMER IM ERBRECHT GEFÄHRLICH SEIN KÖNNEN
Solche Missverständnisse können in der Praxis erhebliche Folgen haben. Manche Menschen verzichten auf Ansprüche, die ihnen zustehen würden. Andere treffen Entscheidungen, die später rechtlich problematisch werden – etwa wenn sie vorschnell Gegenstände aus einem Nachlass an sich nehmen. Das Erbrecht ist komplex, und jeder Fall ist anders. Deshalb lohnt es sich, bei Unsicherheiten rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.
WENN AUS ERBEN STREITPARTNER WERDEN
Gerade bei Erbschaften zeigt sich häufig, wie schnell Konflikte entstehen können. Der bekannte Spruch lautet nicht ohne Grund:
„Seid ihr noch eine Familie – oder habt ihr schon geerbt?“
Ein professioneller Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker kann helfen, Konflikte zu vermeiden und eine geordnete Abwicklung des Nachlasses zu ermöglichen.


